Deutschland (EU-Mitglied)
Siehe ausführliche
Erläuterung auf der ersten Seite.
So genannte Kampfhunde:
Die Einfuhr für mindestens
vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier ist verboten.
Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot gilt nicht für:
-
gefährliche Hunde, die
von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland
aufhalten
-
gefährliche Hunde aus
dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder
eingeführt/verbracht werden
-
Dienst- und
Behindertenbegleithunde soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der
Tiere erforderlichen Papiere verfügen (Abstammungsnachweis, Impfpass,
Wesenstetbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen
Ordnungsamtes).
Das Bundesgesetz ergänzt die
bereits geltenden Verordnungen der Bundesländer. Mindestens für Staffordshire
Terrier, American Staffordshire Terrier und für Pitbullterrier besteht in den
meisten Bundesländern gemäß Landesvorschriften Leinen- und Maulkorbzwang
(Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein).
Weitere Informationen:
Innenministerien der
Bundesländer.



