EU – BESTIMMUNGEN
Seit
dem 1.Oktober 2004 gelten für Hunde, Katzen und Frettchen im privaten
Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union einheitliche Bestimmungen.
Ziel
der Neuen Regelung (Verordnung (EG) Nr. 998-2003 vom 26. Mai 2003) ist eine
einheitliche und verbesserte Kontrolle der Tollwut.
Generelle Regelung für alle EU –
Mitgliedsländer
Mit
der neuen gesetzlichen Regelung wurde der blaue „EU – Heimtierausweis“
eingeführt. Dieser EU – einheitliche Ausweis mit Dokumenten – Charakter darf
von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Damit er Ihrem Tier
eindeutig zugeordnet werden kann, ist eine individuelle Kennzeichnung Ihres
Tieres mittels Tätowierung (noch bis 2012) oder Mikrochip / Transponder und
Eintragung der Identifizierungsnummer im EU – Heimtierausweis vorgeschrieben.
Außerdem wird der Nachweis gefordert, dass das Tier über einen gültigen
Impfschutz gegen Tollwut (Impfung mindestens 30 Tage und maximal gemäß Angaben
des Herstellers vor dem Grenzübertritt) verfügt.
Ausnahmen unter den EU -
Mitgliedsländern
Großbritannien,
Irland, Malta und Schweden sind traditionell tollwutfrei. Aus diesem Grund sind
diese 4 Mitgliedsstaaten ermächtigt, für eine Übergangsfrist von 5 Jahren ihre
bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut und
besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf.
Zeckenbefall beizubehalten. Detaillierte Angaben finden Sie im Verzeichnis der
jeweiligen Länder. Die wichtigste Änderung ist, dass die Einreise – Quarantäne
u. a. durch den Nachweis von Antikörpern gegen Tollwut vermieden werden kann.
Gelistete Drittländer
Im
Anhang der Verordnung (EG) 998 – 2003 befindet sich eine Liste von Nicht – EU –
Mitgliedsländern mit EU – Anforderungen konformer Tollwutsituation. Für die Rückkehr
aus diesen Ländern wird – wie innerhalb der EU – nur die eindeutige
Kennzeichnung und der gültige Tollwut – Impfschutz gefordert. Aber Achtung: Es
gelten trotzdem die eigenen Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, z.b.
Schweiz: Einreise nur mit max. 1 Jahr alter Tollwut – Impfung! Die aktuellen
„gelisteten Drittländer“ finden Sie auf Seite 29.
Achtung! Tollwut – Titer
Bestimmungen für Nicht – gelistete –
Drittländer
Ist
in einem Nicht – EU – Land die Tollwutsituation unklar oder bedenklich, wird es
nicht in der Anhangliste aufgeführt, es ist also ein „Nicht – gelistetes –
Drittland“. Für die Einreise in die EU aus diesem Nicht – gelisteten –
Drittland muss Ihr Tierarzt zusätzlich zur
- eindeutigen Kennzeichnung und
- gültigen Tollwutimpfung,
- den Nachwies über einen Antikörpertiter gegen
Tollwut (> 0,5 I.E.) erbringen, durchgeführt von einem Tollwut –
Referenzlabor (siehe Seite 31 bis 32). Diese Blutuntersuchung muss mind.
30 Tage / max. 365 Tage nach der Tollwut – Impfung und mind. 3 Monate vor
der Einreise in die EU erfolgen.
Das gilt auch für die Rückreise aus einem solchen Nicht – gelisteten – Drittland. Es empfiehlt sich daher, vor dem Urlaub noch zuhause die Tollwuttiter – Bestimmung durchführen zu lassen, da dann die 3 – Monats – Regelung entfällt. Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig (nach Angaben des Herstellers) aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden, sondern es reicht eine Auffrischung der tierärztlichen Bescheinigung im EU – Heimtierausweis.



